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Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen, Wasser und die Atmosphäre
Im Bundes-Immissionsschutzgesetz werden dazu folgende Bereiche geregelt:
Die Errichtung und der Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen bedarf eines Zulassungsverfahrens. Industrieanlagen, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen oder Lärm verursachen und länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen, brauchen eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung".
Im Rahmen eines Neu- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens kann gegebenenfalls eine sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sein. Dabei wird in einem gesetzlich vorgeschriebenen, systematischen Verfahren geprüft, welche Auswirkungen Ihr Vorhaben auf die Umwelt hat. Die festgestellten Auswirkungen müssen anschließend beschrieben und bewertet werden.
Als Betreiber von Anlagen sind Sie des Weiteren dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von Ihren Anlagen keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Dabei spielen auch die Luftreinhaltung und der Lärmschutz eine wichtige Rolle.
Konkretisierungen der Anforderungen an die Verminderung von Luftschadstoffen und Vorgaben zum Lärmschutz sind enhalten in:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat ihn am 18.02.2020 freigegeben.