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Elektronische Antragstellung
bald verfügbar
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.
Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:
Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen frei wählen. Sie muss aber bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.
Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert ein Nachlasspfleger oder eine Nachlasspflegerin die Erbschaft. Er oder sie ermittelt auch die Erbinnen oder Erben.
Voraussetzungen sind:
das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte
Achtung: Nicht alle Amtsgerichte in Baden-Württemberg sind als Nachlassgerichte tätig.
Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers an.
Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt die zuständige Stelle nach ihrem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg auch die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen.
Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.
keine
Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen müssen Sie eine halbe Gebühr bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswerts. Für die Kosten muss der Erbe oder die Erbin aufkommen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.12.2017 freigegeben.