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Elektronische Antragstellung
bald verfügbar
Höhe und Dauer:
Phase 1: 1.-6. Monat
Phase 2 ab dem 7. Monat für weitere 9 Monate
Nach der Phase 1 können Sie den Zuschuss für 9 Monate weiter erhalten. Inwieweit eine erneute Förderung möglich ist, muss individuell entschieden werden.
Sie können zum Gründungszuschuss beliebig viel dazuverdienen und der Gründungszuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig. Wenn Sie die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt haben, können Sie nicht mehr gefördert werden. Sie können den Zuschuss zusätzlich zu anderen Fördermitteln zur Existenzgründung beantragen. Auf den Gründungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch.
Der Gründungszuschuss soll Sie nach der Existenzgründung bei der Sicherung Ihres Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung unterstützen. Einen Gründungszuschuss können Sie nur erhalten, wenn für Sie keine geeigneten Stellenangebote vorhanden sind und Sie Ihre Selbständigkeit hauptberuflich ausüben wollen. Bevor Sie den Gründungszuschuss beantragen, müssen Sie arbeitslos gemeldet sein. Ein unmittelbarer Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Ein Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann mehrfach bewilligt werden. Dazu müssen seit dem Ende der letzten Förderung mehr als 24 Monate vergangen sein.
die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
Den Gründungszuschuss müssen Sie schriftlich bei der Agentur für Arbeit beantragen:
Antragstellung: rechtzeitig vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
Hinweis: Sie müssen noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen.
Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben möchten, brauchen Sie zusätzlich:
Außerdem müssen Sie eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einreichen. Dafür brauchen Sie:
Hängt vom jeweiligen Einzelfall ab
Informieren Sie sich vor Ihrem Schritt in die Selbständigkeit bei Ihrer Kranken- und Rentenkasse über Ihre Versicherungspflichten und die Möglichkeiten der Weiterversicherung.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 16.10.2018 freigegeben.