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Elektronische Antragstellung
bald verfügbar
Wenn Ihr Fahrzeug abgemeldet ist, können Sie eine Wiederzulassung beantragen.
Sie dürfen
Sie müssen bei diesen Fahrten
Eine Wiederzulassung müssen Sie auch beantragen, wenn Ihr Fahrzeug früher im Ausland zugelassen war.
Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung in einem verkehrssicheren Zustand sein. Diese Verkehrssicherheit müssen Sie durch einen gültigen HU-Bericht nachweisen können.
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Wiederzulassung bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen. Gegebenenfalls benötigen Sie hierzu Kurzzeitkennzeichen.
Die Zulassungsbehörde bringt am Kennzeichen Ihres Fahrzeugs die neuen Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und hatten Sie bisher keine Ausnahmegenehmigung oder eine Feinstaubplakette, müssen Sie diese ebenfalls beantragen.
Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichen benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.
bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit vorherigem deutschen Kennzeichen: zusätzlich
bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen: zusätzlich
Wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Hauptuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren herleiten kann: zusätzlich
Hinweis: War ein Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen, werden qualifizierte Prüfberichte von dort anerkannt. Die Zulassungsbehörde kann jedoch die Vorlage einer amtlichen Übersetzung in Deutsch verlangen. Wenn das Fahrzeug aus Ländern eingeführt wurde, die nicht zur EU gehören: zusätzlich
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen. In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch über die Wiederzulassung des Fahrzeugs informiert.
nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 11,40
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Stand: 16.08.2021
Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg