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Elektronische Antragstellung
bald verfügbar
Die Hilfe für junge Volljährige soll für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist.
In der Regel wird diese Hilfe nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. In begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
Als Hilfe für junge Volljährige sind die Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII möglich, sofern diese für junge Erwachsene geeignet sind, wobei an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes bzw. Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
Auch nach Beendigung der Hilfe soll der junge Volljährige bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
Beispiele:
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt. Dieses entscheidet darüber, ob ein Anspruch besteht und hilft bei der Beantragung der Leistung.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin sind der Ablauf, die Ziele und die Dauer der Hilfe festlegt.
Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Gesprächen den Fortschritt der Hilfe.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Je nach Ausgestaltung der Hilfe, können Sie an den Kosten beteiligt werden.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.09.2020 freigegeben.