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Elektronische Antragstellung
bald verfügbar
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.
Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen, das heißt aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehende Zeichen von Personen, die nicht schreiben können.
Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk, der folgende Angaben enthalten muss:
Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder die aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist.
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen sind Notaren vorbehalten. Dazu gehören Willenserklärungen (z.B. Testamente) oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt. Ebenso dürfen nur Notare Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke durchführen, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
Besonderheiten gelten bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift durch den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist: Hier muss die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.
Achtung: Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländern sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.
Hinweis: Adressen der Notare in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer. Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften ist im badischen Rechtsgebiet des Landes Baden-Württemberg neben den Notaren auch den Ratschreibern der Gemeinden gestattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
Unterschriften und Handzeichen dürfen von der zuständigen Stelle in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters vollzogen oder anerkannt werden.
Deshalb müssen Sie persönlich das entsprechende Schriftstück, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder auf dem die Unterschrift geleistet werden soll, vorlegen und einen Personalausweis oder Reisepass vorzeigen, damit Ihre Identität festgestellt werden kann.
Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeiters unterschreiben oder die Unterschrift als die Ihre anerkennen. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Die Beglaubigung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung, die für die beglaubigende Stelle gilt. Für Beglaubigungen durch Gemeinden ist die jeweilige Gebührensatzung der Gemeinde maßgebend. Bei der Stadt Konstanz beträgt die Gebühr für eine Beglaubigung 5,00 Euro. Für jede weitere beglaubigte Unterschrift fallen 2,50 Euro an Gebühren an. Sollten ausnahmsweise Kopien durch das Bürgeramt/Bürgerbüro hergestellt werden, entstehen zusätzliche Kopierkosten. Die Gebühr für die erste Kopie beträgt 1,20 Euro, für jede weitere Kopie 0,60 Euro. Die Gebühr eines Notars richtet sich nach der Kostenordnung.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen der Stadt Konstanz und wurde am 08.11.2016 freigegeben.