Menü
zur Suche
Menü
Menü schließen
Elektronische Antragstellung
bald verfügbar
Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Als Angehörige oder Angehöriger eines anderen EU-Staates werden Sie nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie
Hinweis: Sind Sie seit der Europawahl 1999 oder einer späteren Europawahl im Wählerverzeichnis eingetragen, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie seit der Eintragung ununterbrochen in Deutschland gelebt haben.
Sie können bei der Europawahl nur einmal wählen. Möchten Sie in Deutschland wählen, müssen Sie an Eides statt versichern, dass Sie in keinem anderen Mitgliedstaat der EU an der Wahl teilnehmen.
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus und nehmen in keinem anderen EU-Mitgliedstaat an der Wahl teil.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
die Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung haben
bei mehreren Wohnungen: die Gemeinde, in der Sie Ihre Hauptwohnung haben
Sie müssen die Eintragung mit einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen. Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und versichern, dass Sie nur einmal wählen (also nur in Deutschland).
Formulare und Merkblätter für die Antragstellung können Sie anfordern:
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst ausfüllen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.
Sie müssen den Antrag spätestens am 21. Tag vor der Wahl stellen.
keine
Wenn Sie nach der Antragstellung innerhalb Deutschlands umziehen, entscheidet die Gemeindeverwaltung Ihres alten Wohnortes über Ihren Antrag. Diese teilt der Gemeindeverwaltung Ihres neuen Wohnortes möglichst schnell die Entscheidung mit.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 19.05.2017 freigegeben.