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Elektronische Antragstellung
bald verfügbar
Nach Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrages über ein Grundstück hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht.
Für die Eigentumsänderung des Grundstücks im Grundbuch wird ein Negativzeugnis benötigt, mit dem bescheinigt wird, dass entweder kein Vorkaufsrecht der Gemeiner besteht oder sie dieses nicht ausübt.
Das Negativzeugnis wird üblicherweise durch den beurkundenden Notar bzw. die Notarin angefordert.
Zwei Monate nach Eingang des Kaufvertrages.
Der notarielle Kaufvertrag wird in der Regel vom Notar bzw. der Notarin vorgelegt.
Für die Ausstellung des Negativzeugnisses wird eine Gebühr von 40,00 € erhoben.
Die Nichtausübung oder Ausübung des Vorkaufsrechtes muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Kaufvertrages erklärt werden.