Menü
zur Suche
Menü
Menü schließen
Elektronische Antragstellung
bald verfügbar
Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet in der Regel einen Aufenthaltstitel in Form eines Visums, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sowie einen Aufenthalt, in dessen Verlauf eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, ist in der Regel ein Visum erforderlich. Kurzaufenthalte von bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind für Angehörige einer Reihe von Staaten auch ohne Visum möglich.
Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Staatsangehörigen der Schweiz wurde auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht der EU-Bürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Sie erhalten auf Antrag bei der Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis.
Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger, ihre Familienangehörigen sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen benötigen für die Einreise und den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Sie melden sich lediglich bei der Meldebehörde an.
Hinweis: Diese Auflistung ist nicht abschließend. Ggf. werden weitere Unterlagen benötigt.
Sie müssen die Ersterteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schriftlich oder mit unserem Online-Dienst (siehe unten) bei der Ausländerbehörde beantragen.
Hinweis: Beachten Sie, dass Sie einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen. Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Hinweis: Diese Auflistung ist nicht abschließend. Ggf. werden weitere Unterlagen benötigt.