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Elektronische Antragstellung
bald verfügbar
Auf Ihrem Grundstück ist möglicherweise nicht genug Platz. Dann können Sie darauf angewiesen sein, vorübergehend eine öffentliche Verkehrsraum zu beanspruchen. Beispiele sind
Die Straßenverkehrsordnung sieht grundsätzlich ein Verbot von Hindernissen auf der Straße vor. Daher benötigen Sie für diese Fälle eine entsprechende Genehmigung.
Diese Anordnungen ist durch das Unternehmen einzuholen, das Sie mit den Bauarbeiten beauftragt haben.
Die Baufirma (nicht der Bauherr) stellt einen Antrag auf Genehmigung einer straßenrechtlichen Sondernutzung/verkehrsrechtliche Anordnung. Je nach Sachlage kann ein Ortstermin zur genauen Abstimmung notwendig werden. Danach erfolgt die Genehmigung oder verkehrsrechtliche Anordnung. Der Antrag muss spätestens 10 Arbeitstage vor der geplanten Nutzung beim Bürgeramt - Straßenverkehrsbehörde gestellt sein.
Der Antrag sollte spätestens 10 Arbeitstage vor der geplanten Nutzung beim Bürgeramt – Straßenverkehrsbehörde - gestellt sein.
Die Gültigkeit bezieht sich auf den beantragten Zeitraum.
Siehe Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Konstanz sowie Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Konstanz.
Anträge werden erst nach vollständigem Eingang aller Unterlagen bearbeitet.
Tipp:
Als Bauherr sollten Sie von Ihrer Baufirma den Nachweis einer „RSA-Schulung“ verlangen, um sicherzustellen, dass die Baustelle ordnungsgemäß gesichert ist.
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 2021 (RSA 21):
Sehr geehrte Damen und Herren,
geschätzte Kollegen und Kolleginnen,
nach mehr als zwei Jahrzehnten Überarbeitungszeit ist es soweit: Die neuen Richtlinien zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, RSA Ausgabe 21, wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau ARS 24/2021 am 15. Februar 2022 im Verkehrsblatt bekannt gegeben (VkBl. 3/2022 S. 46). Sie lösen die RSA 95 ab. Die jeweiligen Einführungserlasse der einzelnen Bundesländer werden zeitnah erwartet.
Es wird bis zu einer gesonderten Einführung in Baden-Württemberg im Sinne einer Übergangsregelung nach der VwV zu § 46 Absatz 2 StVO Rn 149 im Einvernehmen mit der obersten Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde gemäß Schreiben vom 15.03.2022 des Ministeriums für Verkehr darum gebeten, wie folgt zu verfahren:
Wir dürfen um Beachtung bitten.
Ihre Straßenverkehrsbehörde